§ 324 Dinglicher Arrest
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 28.02.2018 – 3 K 3747/14Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2014 – 4 S 1580/14Zitiert von 1
- BFH, 06.02.2013 – XI B 125/12Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung - Anforderungen an das Bestehen eines Arrestgrundes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Keine Verkürzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch richterliches Ermessen - Verwertungsverbot von Erkenntnissen aus einer TelefonüberwachungZitiert von 26
- FG Hamburg, 07.05.2021 – 4 V 22/21Zitiert von 1
- OLG Celle, 05.10.2017 – 18 W 54/17Zitiert von 2
- KG, 03.05.2017 – 4 Ws 61/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 3 Ws 184/25
- VG Hamburg, 06.05.2025 – 16 E 2685/25
- FG Nürnberg, 29.04.2025 – 2 K 727/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 324 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/324#abs-1 (1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/324#abs-2 (2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/324#abs-3 (3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Absatz 2 und § 106 Absatz 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.